Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Konsequenzen
90
Sitz-/Ansässigkeitsstaat. In Übereinstimmung mit dem OECD-MA 2017 hat nach Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Buchst. h DBA-Großbritannien der Ansässigkeitsstaat der Person, die das Unternehmen betreibt, das ausschließliche und uneingeschränkte Besteuerungsrecht für die vom Anwendungsbereich der Norm umfassten Einkünfte (vgl. Art. 8 (2017) Rz. 6). Diese von Art. 8 OECD-MA 2014 abweichende Verteilung lässt Art. 8 Rz. 2 OECD-MK 2014 ausdrücklich zu. Das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats wird durch die Begründung einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat ggf. selbst dann nicht beeinträchtigt, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens am Ort dieser Betriebsstätte befindet. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens kann sich aber u.U. bei der Bestimmung der Ansässigkeit der das Unternehmen betreibenden Person gem. Art. 4 Abs. 1 DBA-Großbritannien auswirken (vgl. Art. 4 Abs. 3 DBA-Großbritannien). Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der Seeschifffahrt an Bord eines Sch...