Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. USA als Ansässigkeitsstaat
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Art. 23 Abs. 1, 2 und 5 DBA-USA. Die USA als Ansässigkeitsstaat vermeiden traditionell in ihren Abkommen die Doppelbesteuerung über den Methodenartikel durch Steueranrechnung nach Maßgabe der innerstaatlichen Rechtsvorschriften. Dies gilt gem. Art. 23 Abs. 1 DBA-USA auch für das Abkommen mit Deutschland. Die Anrechnungsmethode ist jedoch grds. nicht heranzuziehen, soweit bereits nach Maßgabe einer Verteilungsnorm mit abschließender Rechtsfolge den USA als Ansässigkeitsstaat die Durchsetzung innerstaatlicher Steueransprüche entzogen ist. Die USA rechnen bei in den USA ansässigen Personen und deren Staatsbürgern grds. die deutschen Steuern vom Einkommen an, die in Deutschland gezahlt wurden oder hier geschuldet sind (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-USA). Darüber hinaus ist eine indirekte Anrechnung der gezahlten oder geschuldeten Steuern vom Einkommen auf den Gewinn einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft vorgesehen, soweit aus diesem Gewinn die in Deutschland ansässige Gesellschaft ihrer amerikanischen Muttergesellschaft (mindestens 10 % der st...