Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
163
Art. 17 DBA-Japan weicht vom OECD-MA ab. Von Art. 17 Abs. 1 DBA-Japan werden neben Ruhegehältern und ähnlichen Vergütungen auch Zahlungen aufgrund des Sozialversicherungsrechts erfasst. Anders als dies im MA der Fall ist, weist Art. 17 Abs. 1 keinen Bezug zu einer früheren unselbstständigen Arbeit auf. Eine dem Abs. 2 des Art. 17 DBA-Japan entsprechende Regelung weist das OECD-MA nicht auf. Der Abs. 2 entspricht allerdings Art. 17 Abs. 4 der DE-VG. Erfasst werden wiederkehrende und einmalige Zahlungen eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften.
164
Vorbehaltlich des Art. 18 Abs. 2 DBA-Japan. Art. 17 Abs. 1 DBA-Japan begründet einen Anwendungsvorrang für den Regelungsbereich des Art. 18 Abs. 2 DBA-Japan. Nach Art. 18 MA geht hingegen lediglich der Abs. 2 des Art. 19 dem Art. 18 vor.