Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
156
Art. 26 Abs. 1 DBA-Russland. Der Informationsaustausch mit Russland ist in Art. 26 DBA-Russland geregelt. In Art. 26 Abs. 1 DBA-Russland wird bestimmt, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen austauschen, die zur Durchführung des DBA oder zur Verwaltung bzw. Vollstreckung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind.
157
Art. 26 Abs. 2—5 DBA-Russland. Art. 26 Abs. 2—5 DBA-Russland entsprechen Art. 26 Abs. 2—5 OECD-MA.
158
Art. 26 Abs. 6 DBA-Russland. In Art. 26 Abs. 6 DBA-Russland sind datenschutzrechtliche Regeln aufgenommen worden.