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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

1. Abweichungen zum OECD-MA

156

Art. 26 Abs. 1 DBA-Russland. Der Informationsaustausch mit Russland ist in Art. 26 DBA-Russland geregelt. In Art. 26 Abs. 1 DBA-Russland wird bestimmt, dass die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Informationen austauschen, die zur Durchführung des DBA oder zur Verwaltung bzw. Vollstreckung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind.

157

Art. 26 Abs. 2—5 DBA-Russland. Art. 26 Abs. 2—5 DBA-Russland entsprechen Art. 26 Abs. 2—5 OECD-MA.

158

Art. 26 Abs. 6 DBA-Russland. In Art. 26 Abs. 6 DBA-Russland sind datenschutzrechtliche Regeln aufgenommen worden.

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