Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Fehlen einer Immobilienklausel. Dem DBA-Russland fehlt eine dem Art. 13 Abs. 4 entsprechende Regelung zur Besteuerung von Immobiliengesellschaften. Somit werden auch Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaften, deren Wert überwiegend auf unbeweglichem Vermögen beruht, nach der Auffangvorschrift im Ansässigkeitsstaat des Veräußerers besteuert, sofern die Beteiligung nicht einer Betriebsstätte oder festen Geschäftseinrichtung im anderen Vertragsstaat zugeordnet werden kann; dann steht das Besteuerungsrecht nach Art. 13 Abs. 2 DBA-Russland dem Betriebsstättenstaat zu bzw. dem Staat, in dem sich die feste Einrichtung des Selbständigen befindet.