Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Allgemeines
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Assoziierungsabkommen. Neben dem EWR-Abkommen (Rz. 175) und dem Freizügigkeitsabkommen mit der Schweiz (Rz. 177) gibt es noch andere sog. Assoziierungsabkommen zwischen der EU und Drittstaaten, die mitunter Regelungen enthalten, welche ein den Grundfreiheiten des AEUV vergleichbares Schutzniveau entfalten. Das Abkommen mit der Republik Nordmazedonien etwa enthält ein Verbot steuerlicher Diskriminierungen und sieht die schrittweise Einführung der Grundfreiheiten vor. Das jeweils tatsächlich gewährte Schutzniveau muss allerdings in jedem Einzelfall anhand der konkreten Regelung des Assoziierungs S. 90 abkommens geprüft werden. Kommt man zu einem positiven Ergebnis, dann sollten die in Rz. 119 ff. dargelegten Grundsätze auch für DBA mit derart assoziierten Gebieten gelten. Neben diesem mittelbaren Einfluss auf DBA mit Drittstaaten ist schließlich auch ein unmmittelbarer Einfluss durch solche Assoziierungsabkommen denkbar, die — ähnlich z.B. der MTRL — bestimmte DBA-Regelungen überlagern. Insoweit gelten die Ausführungen zum Einfluss sekundären Unionsrechts auf D...