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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

V. DBA-Indien

261

Art. 5 Abs. 1 DBA-Indien (feste Geschäftseinrichtung). Art. 5 Abs. 1 DBA-Indien entspricht Art. 5 Abs. 1 OECD-MA (s.o. Rz. 41 ff.).

262

Art. 5 Abs. 2 DBA-Indien (Positivkatalog). Art. 5 Abs. 2 Buchst. a—e DBA-Indien entsprechen Art. 5 Abs. 2 Buchst. a—e OECD-MA (s.o. Rz. 86 ff.). Im Unterschied zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. f OECD-MA (s. Rz. 104) nennt Art. 5 Abs. 2 Buchst. f DBA-Indien im Zusammenhang mit Bodenschätzen auch Einrichtungen und Vorrichtungen für die Erforschung. Damit können auch isolierte Explorationstätigkeiten unter den Voraussetzungen des Abs. 1 eine Betriebsstätte begründen. Ferner nennt Art. 5 Abs. 2 Buchst. g DBA-Indien ausdrücklich auch Lager und Verkaufseinrichtungen als beispielhafte Geschäftseinrichtungsbetriebsstätten genannt. Wegen der gem. Art. 5 Abs. 4 DBA-Indien (insbes. Buchst. a) notwendigen Mindestaktivität können aber insbesondere reine Lager ohne Zusatzaktivität keine Betriebsstätte i.S.v. Abs. 1 begründen. Eine Abweichung vom OECD-MA ergibt sich damit nicht . In Art. 5 Abs. 2 Buchst. h DBA-Indien werden weiterhin Farmen, Plantagen oder...

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