Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Eingeschränkte Vollstreckungshilfe. Die Vollstreckungshilfe im Verhältnis zu den USA wird nur eingeschränkt geleistet. Gem. Art. 26 Abs. 4 DBA-USA wird Vollstreckungshilfe nur für die Steueransprüche geleistet, die auf einer missbräuchlichen Anwendung des DBA-USA beruhen. Zu Unrecht gewährte Steuervorteile, die ihre Ursache in der Anwendung einer Bestimmung des DBA-USA haben, sollen damit auch dann rückgängig gemacht werden können, wenn eine Befriedigung des Steueranspruchs nur durch Vollstreckung im anderen Vertragsstaat möglich ist. Eine darüber hinausgehende Hilfe bei der Vollstreckung von Steueransprüchen wird auf Basis des DBA-USA nicht geleistet.
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Durchführung der Vollstreckungshilfe. Die praktische Durchführung der Vollstreckungshilfe entspricht im Wesentlichen den Vorgaben des Art. 27 OECD-MA.
S. 1888