Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. „Tie-breaker“-Regelung in Bezug auf natürliche Personen (Abs. 2)
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Redaktionelle Änderungen. Art. 4 Abs. 2 ist seit 1963 nahezu unverändert geblieben. Ersetzt wurde durch das OECD-MA 1977 der ursprüngliche Begriff „Vertragsstaat“ durch den Begriff „Staat“ und in den Buchstaben a bis c der abschließende Punkt durch ein Semikolon. Geändert wurde zudem die Formulierung des Art. 4 Abs. 2 Buchst. d. Ursprünglich (OECD-MA 1963) hieß es dort: „Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragsstaaten oder keines Vertragsstaates, [...]“. Seit dem OECD-MA 1977 heißt es stattdessen: „ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, [...]“. Insgesamt handelt es sich hierbei nur um redaktionelle Änderungen.