Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Russland als Ansässigkeitsstaat
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Art. 23 Abs. 1 DBA-Russland. Russland als Ansässigkeitsstaat vermeidet die Doppelbesteuerung gem. Art. 23 Abs. 1 DBA-Russland durch Steueranrechnung, auch wenn insoweit von einem Abzug der deutschen Steuern von der in Russland erhobenen Steuer die Rede ist. Die Anrechnungsmethode ist jedoch nicht heranzuziehen, soweit bereits nach Maßgabe einer Verteilungsnorm mit abschließender Rechtsfolge (zum Begriff Systematik Rz. 44) Russland als Ansässigkeitsstaat die Durchsetzung innerstaatlicher Steueransprüche entzogen ist.