Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Umfasste Steuerarten
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Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Nach Art. 2 Abs. 1 gilt das Abkommen für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaates oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden. Was unter Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu fassen ist, ist in Art. 2 Abs. 2 näher ausgeführt, jedoch nicht im Sinne einer abschließenden Definition, sondern letztlich nur als generalklauselartige Umschreibung (vgl. Rz. 24 ff.). Für die Auslegung des Begriffs der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen kann zudem auf die Verteilungsnormen der Art. 6—21, 22 zurückgegriffen werden, da zwischen der Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs des Abkommens und der Reichweite der Verteilungsnomen naturgemäß eine Wechselwirkung besteht. Art. 2 Abs. 3 sieht schließlich eine Aufzählung der unter das DBA fallenden Steuern vor. Nach der Vorstellung der OECD sollen in Art. 2 Abs. 3 des jeweiligen Einzelabkommens die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltenden Steuern benannt werden (vgl. Art. 2 Rz. 6 Satz 1 OECD-MK). Auch wenn diese Aufzählung ...