Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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4. Innerstaatliches Recht
19
Entstehung von Doppelbesteuerungen. Zu einer Doppelbesteuerung, die durch die Art. 19 Abs. 1 nachgebildeten Vorschriften des deutschen Abkommensrechts verhindert werden soll, kommt es typischerweise dadurch, dass sowohl der den Zahlungsempfänger aufnehmende Staat („Gastland“ bzw. „Aufnahmestaat“) als auch der Kassenstaat die Vergütung der Einkommensteuer unterwerfen.
20
Deutschland als Kassenstaat. Ist Deutschland Kassenstaat, so unterliegt der Zahlungsempfänger gemäß § 1 Abs. 2 EStG selbst dann der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland, wenn er dort weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat. Voraussetzung für diese „erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht“ ist, dass der Leistungsempfänger deutscher Staatsangehöriger ist, zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis steht und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht. Darüber hinaus darf er im Ausland nur der beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Damit erweist sich § 1 Abs. 2 EStG als z.B. im Hinblick auf Art. 34 WÜdB (vgl. Rz. 18) komplementäre Vo...