Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. § 12 Abs. 4 EUBeitrG
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Entsprechende Anwendung von Regeln beim Ersuchen von Mitgliedstaaten um Sicherungsmaßnahmen. Die Regeln des § 9 Abs. 1—3, des § 10 Abs. 4 und des § 11 (Pflichten der Vollstreckungsbehörde und des Verbindungsbüros bei Beitreibungsersuchen von anderen Mitgliedstaaten) und des § 12 (Verfahren bei Streitigkeiten) gelten bei Sicherungsmaßnahmen entsprechend.