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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

3. Deutschland als Ansässigkeitsstaat

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Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Belgien (Freistellungsmethode). Die „aus Belgien stammenden Einkünfte“ und die „in Belgien gelegenen Vermögenswerte“ sind grds. gem. Art. 23 Abs. 1 Nr. 1 DBA-Belgien von der deutschen Steuer befreit, soweit sie nicht unter Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Belgien oder Art. 12 Abs. 5 und 6 DBA-Belgien fallen und die Einkünfte bzw. Vermögenswerte nach den Verteilungsnormen in Belgien „besteuert werden können“ (Verbot der virtuellen Doppelbesteuerung, dazu Systematik Rz. 12). Ausgenommen vom Anwendungsbereich der Freistellungsmethode sind die Einkünfte, die nach Art. 9 DBA-Belgien in Belgien besteuert werden können (Prot. Nr. 12 Ziff. 1 DBA-Belgien). Die Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung kann insoweit nur durch ein Verständigungsverfahren vermieden werden. Prot. Nr. 12 Ziff. 2 Buchst. a und b DBA-Belgien enthalten besondere Anwendungsbestimmungen bei Beteiligungen an bestimmten deutschen oder belgischen Personengesellschaften. Die Ergänzungen erklären sich nur vor dem Hintergrund der Besonderheit des Art. 4 Abs. 1 ...

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