Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
184
Japan als Wohnsitzstaat. Japan als Wohnsitzstaat rechnet die deutsche Steuer auf Einkünfte i.S. des Art. 13 Abs. 1, 2 und 3 DBA-Japan auf die japanische Steuer an (Art. 22 Abs. 1 DBA-Japan). Für Einkünfte i.S. des Art. 13 Abs. 4 und Abs. 5 DBA-Japan ergibt sich das Besteuerungsrecht bereits abschließend aus der Zuteilungsnorm.
185
Deutschland als Wohnsitzstaat. Deutschland als Wohnsitzstaat gewährt für Veräußerungsgewinne nach Maßgabe von Art. 13 Abs. 1, 3, 4 und 5 Steuerfreistellung unter Progressionsvorbehalt (Art. 22 Abs. 2 Buchst. a DBA-Japan 2015). Falls Japan nicht besteuert, kommt es aufgrund der Subject-to-tax-Klausel im Methodenartikel zur Einbeziehung des Veräußerungsgewinns in die deutsche Bemessungsgrundlage und damit zur Steueranrechnung. Für Veräußerungsgewinne i.S. des Art. 13 Abs. 2 DBA-Japan greift in jedem Fall die Anrechnungsmethode (Art. 22 Abs. 2 Buchst. c DBA-Japan).