Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Geschützte wirtschaftliche Leistungsbeziehung
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Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte (Art. 24 Abs. 4 Satz 1 OECD-MA). Der Begriff Zinsen bestimmt sich nach Art. 11 Abs. 3 OECD-MK (siehe hierzu Art. 11 OECD-MK Rz. 53 ff.) und der Begriff der Lizenzgebühren nach Art. 12 Abs. 2 OECD-MK (Art. 12 OECD-MK Rz. 77 ff.). Eine Definition des Begriffs der Entgelte findet sich nicht im OECD-MA. Auch befasst sich weder der OECD-MK mit der Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs, noch ist er i.d.R. ein Rechtsbegriff, der im innerstaatlichen Recht des Anwenderstaats definiert ist. Aus der gewöhnlichen Bedeutung — insbesondere im Zusammenhang mit zivilrechtlichen Vertragsverhältnissen — folgt, dass Entgelte nur Zahlungen mit Gegenleistungscharakter umfassen. Freigiebige (unentgeltliche) Zuwendungen wie z.B. Spenden werden nicht umfasst. Eine darüber hinaus gehende Einschränkung dahin gehend, dass aufgrund der Reihung mit Zinsen und Lizenzgebühren lediglich S. 1528 Entgelte für Nutzungsüberlassungen erfasst sind, wird allgemein abgelehnt; der Begriff ist weit auszulegen. Die ausdrückli...