Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abkommensrecht
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Verhältnis zu Art. 6. Im Zuge des „Update 2017“ wurde das Wort „boats“ in der englischsprachigen Version des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 gestrichen. Diese rein redaktionelle Anpassung steht im Zusammenhang mit der Neufassung des Art. 8, von dessen Anwendungsbereich die Binnenschifffahrt im nationalen Verkehr nunmehr ausgenommen ist. Für eine Anpassung der deutschen Fassung besteht aufgrund der Verwendung des weitgefassten Begriffs „Schiffe“ keine Veranlassung. Im Übrigen ergeben sich im Hinblick auf das Verhältnis des Art. 8 zu Art. 6 gegenüber dem OECD-MA 2014 keine Besonderheiten. Insoweit gelten die in Art. 8 (2014) Rz. 14 dargestellten Grundsätze entsprechend.
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Verhältnis zu Art. 7. Mit den folgenden Einschränkungen gelten die in Art. 8 (2014) Rz. 15 f. dargestellten Grundsätze auch nach dem „Update 2017“ entsprechend: (1) Die Anwendung des Art. 8 (2014) in Bezug auf den Betrieb von Seeschiffen bzw. Schiffen (vgl. Art. 8 (2014) Rz. 26 f.) oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr setzt insbesondere voraus, dass sich der Ort der Geschäft...