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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

II. Ausnahmen von der Pflicht zur Vollstreckungshilfe

58

Abweichende Gesetzes- oder Verwaltungspraktiken (Abs. 8 Buchst. a). Der ersuchte Vertragsstaat ist nicht verpflichtet, Vollstreckungshilfe zu leisten, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis beider Vertragsstaaten abweicht. Dies ist keine Abweichung von Art. 27 Abs. 3 oder Abs. 4, die bestimmen, dass der Steueranspruch bzw. Sicherungsanspruch ausschließlich nach dem Recht des ersuchenden Vertragsstaats zu definieren ist und das Vollziehungsmaßnahmen ausschließlich nach dem Recht des ersuchten Vertragsstaats erfolgen. Es handelt sich dabei lediglich um eine territoriale Erweiterung innerstaatlich vorhandener Vollstreckungsmöglichkeiten beider Vertragsstaaten, aber nicht um eine Ausdehnung der innerstaatlich vorhandenen rechtlichen Möglichkeiten. Abs. 8 Buchst. a verkörpert lediglich das Prinzip der Gegenseitigkeit in der internationalen Vollstreckungshilfe.

59

Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (Abs. 8 Buchst. b). Vollstreckungshilfe braucht auch dann nicht geleistet zu werden, wenn dies der öffentlichen Ordnung widerspricht (Or...

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