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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

III. § 19a Abs. 2 EUAHiG

101

Befugnisse des zentralen Verbindungsbüros bei einer Verletzung des Datenschutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Bei einer Datenschutzverletzung in einem anderen EU-Staat, kann das BZSt den Informationsaustausch mit diesen EU-Staat aussetzen. Das BZSt teilt die Aussetzung der EU-Kommission und den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten schriftlich mit. Wenn der Zugang der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats zum CCN-Netz ausgesetzt ist, kann das BZSt die europäische Kommission darum bitten, die Behebung der Verletzung des Datenschutzes in dem anderen Mitgliedstaat zu überprüfen.

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