Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. § 19a Abs. 2 EUAHiG
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Befugnisse des zentralen Verbindungsbüros bei einer Verletzung des Datenschutzes in einem anderen EU-Mitgliedstaat. Bei einer Datenschutzverletzung in einem anderen EU-Staat, kann das BZSt den Informationsaustausch mit diesen EU-Staat aussetzen. Das BZSt teilt die Aussetzung der EU-Kommission und den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten schriftlich mit. Wenn der Zugang der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats zum CCN-Netz ausgesetzt ist, kann das BZSt die europäische Kommission darum bitten, die Behebung der Verletzung des Datenschutzes in dem anderen Mitgliedstaat zu überprüfen.