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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

V. Art. 5 Abs. 4 TIEA-MA

46

Auskünfte über Banken. Die Vertragsparteien haben nach Art. 5 Abs. 4 Buchst. a TIEA-MA sicherzustellen, dass sie die rechtliche Möglichkeit haben, Auskünfte von Banken, anderen Finanzinstituten oder Personen, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Treuhänder handeln, auf Ersuchen der ersuchenden Behörde einzuholen und zu übermitteln. Ein nationales Bankgeheimnis, das die Erteilung entsprechende Informationen verhindern würde, würde dieser Bestimmung widersprechen.

47

Auskünfte über Eigentumsverhältnisse. Die Vertragsparteien haben gem. Art. 5 Abs. 4 Buchst. b TIEA-MA ebenfalls sicherzustellen, dass sie Auskünfte über die Eigentumsverhältnisse von Gesellschaften, Gemeinschaften, Trusts, Stiftungen, Anstalten und anderen Personen ermitteln und übermitteln können. Dies gilt in den Grenzen des Art. 2 TIEA-MA auch über Eigentumsverhältnisse dieser Personen in einer Eigentümerkette. Bei Trusts muss die Möglichkeit bestehen, Auskünfte über den Treugeber, Treuhänder und Treuhandbegünstigte zu erheben und zu erteilen. Dies gilt ebenso für Auskünfte über die ...

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