Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Einkünftebegriff
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Einkünfte. Der Begriff „Einkünfte“ ist abkommensrechtlich nicht definiert. Allerdings lassen sich nachfolgende Konkretisierungen aus dem Abkommenswortlaut entnehmen:
Mit dem Klammerzusatz wird klargestellt, dass zu den Einkünften auch Einkünfte aus der Land- und Forstwirtschaft gehören können, da dort die Nutzung von Grund und Boden im Vordergrund steht. Nach Art. 6 Rz. 1 Satz 3 OECD-MK steht es den Vertragsstaaten allerdings frei, ob sie Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abweichend vom OECD-MA als Unternehmensgewinne i.S. des Art. 7 qualifizieren wollen.
In Bezug auf die Erwerbsgrundlage werden sowohl vermögensbezogene Einkünfte (insb. Nutzung und Verwaltung unbeweglichen Vermögens) als auch tätigkeitsbezogene Einkünfte (insb. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) erfasst.
Zur weiteren Bestimmung der „Einkünfte“ wird auf das innerstaatliche Recht des Anwenderstaats zurückgegriffen (vgl. Art. 3 Abs. 2). Einkünfte können somit alle Mehrungen und Minderungen, Zu- und Abflüsse vermögenswerter Vorteile sein, die nach dem innerstaatlichen R...