Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. Folgen der subsidiären Geltung der DBA
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Keine doppelte Nichtbesteuerung. Die von Art. 28 angeordnete Subsidiarität umfasst nur den Fall, dass durch das DBA zugewiesenen Besteuerungsrecht eines Staats eine völkerrechtliche Privilegierung entgegensteht. Ist hingegen nach DBA eine Steuerbefreiung zu gewähren, geht Art. 28 Rz. 2 OECD-MK davon aus, dass Regeln des DBA nicht beschränkt werden. Für diesen Fall droht eine doppelte Nichtbesteuerung, nämlich dann, wenn die bevorzugte Person in einem Staat nach DBA und im anderen aufgrund von speziellen völkerrechtlichen Regelungen betreffend diplomatisches und konsularisches Personal steuerbefreit ist. Um dies zu verhindern, schlägt Art. 28 Rz. 2 OECD-MK die Aufnahme einer Verteilungsklausel in das Abkommen vor. Nach zutreffender Ansicht bedarf es einer derartigen Regelung jedoch nicht, da der Zweck der DBA lediglich darin besteht, Doppelbesteuerung zu verhindern. Ist die Doppelbesteuerung jedoch bereits durch völkerrechtliche Privilegierungen ausgeschlossen, kann eine abkommensrechtliche Verteilungsklausel keine Anwendung finden. In diesem Sinne hat ...