Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
215
Art. 15 Abs. 1 DBA-Italien. Art. 15 Abs. 1 DBA-Italien entspricht Art. 15 Abs. 1 OECD-MA.
216
Art. 15 Abs. 2 DBA-Italien. Wie in einigen anderen DBA (z.B. Frankreich, Indien etc.) wird für die Bestimmung der 183 Tage auf das Steuerjahr und nicht einen Zeitraum von 12 Monaten abgestellt. Die Freistellung von Arbeitslohn ist antragsabhängig ausgestaltet. Darüber hinaus enthält das Protokoll zu Art. 24 d) eine faktische „subject-to-tax-Klausel“.
217
Art. 15 Abs. 3 DBA-Italien. Art. 15 Abs. 3 DBA-Italien entspricht im Ergebnis Art. 15 Abs. 3 OECD-MA.
218
Protokoll. Schließlich enthält das Protokoll zu Art. 15 und Art. 24 DBA-Italien in Abs. 13 eine eigenständige abkommensrechtliche Behandlung von Leiharbeitnehmern: sowohl der Ansässigkeitsstaat als auch der Tätigkeitsstaat des Arbeitnehmers dürfen den Arbeitslohn besteuern, ohne dass es auf die Tätigkeitsdauer ankommt.