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Doppelbesteuerungsabkommen
Schönfeld/Ditz

Doppelbesteuerungsabkommen

Kommentar

3. Aufl. 2025

Print-ISBN: 978-3-504-23111-8

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Doppelbesteuerungsabkommen (3. Auflage)

II. Andere Vermögensteile

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Abgrenzung. Art. 22 Abs. 4 umfasst sämtliche Vermögensteile, die nicht unter Art. 22 Abs. 1—3 fallen. Diesbezüglich können insbesondere im Drittstaat belegenes unbewegliches Vermögen, einer im Drittstaat belegenen Betriebsstätte zuzurechnendes bewegliches Vermögen und Privatvermögen, das nicht unbeweglich ist, in S. 1396 Betracht kommen. Im Einzelnen fallen die folgenden Vermögensteile in den Anwendungsbereich des Art. 22 Abs. 4:

  • Kapitalforderungen, Guthaben und Zahlungsmittel;

  • Aktien, Anteilsscheine und Geschäftsanteile (Anteilsscheine an Immobilienfonds stellen jedoch unbewegliches Vermögen gem. Art. 22 Abs. 1 dar);

  • Nießbrauchsrechte, Rechte auf Renten und andere wiederkehrende Nutzungen und Leistungen;

  • geschützte und nicht geschützte Erfindungen und Urheberrechte;

  • Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände;

  • Edelmetalle, Edelsteine, Perlen, Münzen und Medaillen;

  • Schmuckgegenstände, Gegenstände aus edlem Metall und Luxusgegenstände;

  • Kunstgegenstände und Sammlungen;

  • Sachleistungsansprüche;

  • Ansprüche auf Renten und ähnliche Bezüge aus einem früheren Arbeits- oder Dienstverhäl...

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