Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Großbritannien als Wohnsitzstaat. Aufgrund der abschließenden Rechtsfolge des Art. 8 DBA-Großbritannien („können nur“) hat Großbritannien als Ansässigkeitsstaat das ausschließliche Besteuerungsrecht, Deutschland als Quellenstaat hat die entsprechenden Einkünfte freizustellen; der Methodenartikel findet keine Anwendung.
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Deutschland als Wohnsitzstaat. Ist Deutschland Wohnsitzstaat, hat es das ausschließliche Besteuerungsrecht für die Einkünfte i.S. des Art. 8 DBA-Großbritannien; Großbritannien hat die Einkünfte freizustellen. Eines Rückgriffs auf den Methodenartikel bedarf es hierfür nicht.