Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Abweichungen zum OECD-MA
609
Nur Zweijahresfrist für Antragstellung, i.d.R. nur im Ansässigkeitsstaat. Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DBA-Italien weicht von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA darin ab, dass die Frist für den Antrag auf Einleitung eines Verständigungsverfahrens zwei Jahre anstelle von drei Jahren beträgt. Außerdem entspricht Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA-Italien dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA vor der Änderung durch das OECD-MA 2017. Anders als nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 2017 ist ein Antrag auf Verständigungsverfahren also i.d.R. nur im Ansässigkeitsstaat vorgesehen (vgl. oben Rz. 73 ff.).
610
Protokollvorschrift zum Verhältnis zu innerstaatlichen Rechtsmitteln. Das Protokoll zum DBA Italien enthält als Nr. 19 folgenden Satz: „Der Ausdruck ‚unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht ... vorgesehenen Rechtsmittel‘ in Art. 26 Abs. 1 bedeutet, dass die Eröffnung des Verständigungsverfahrens das innerstaatliche Rechtsmittel nicht ersetzen kann“. Die italienische Verwaltung scheint in ihrem Rundschreiben von 2012 zu Verständigungsverfahren Protokollvorschriften dieser Art so zu verstehen, das...