Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Begriff
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Begriff. Der abkommensrechtliche Begriff „Vergütungen“ ist weit auszulegen. Dies geht bereits aus Art. 16 Rz. 1.1 OECD-MK hervor, wonach der Ausdruck „Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen“ auch Sachzuwendungen, die eine Person für ihre Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats oder Verwaltungsrats erhält, umfasst (z.B. Aktienoptionen, Nutzung eines Wohnhauses oder Kraftfahrzeugs, Kranken- oder Lebensversicherungsschutz und Vereinsmitgliedschaften). Zudem verwendet das Abkommensrecht den Vergütungsbegriff als Oberbegriff für „Einnahmen“ i.S.d. innerstaatlichen deutschen Steuerrechts. Dementsprechend umfasst der Begriff sämtliche Vergütungen, die ein Mitglied eines Aufsichtsrats- oder Verwaltungsrats für seine Überwachungs- und Kontrolltätigkeit erhält. Darunter fallen sowohl fixe als S. 1183 auch gewinnabhängige Vergütungen. Folglich ist Art. 16 auch auf sämtliche geldwerten Vorteile anwendbar, die als Entgelt für die Tätigkeit einer Person als Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsmitglied oder als Mitglied eines ähnliche...