Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
227
Ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. Art. 17 Abs. 1 DBA-Spanien begründet ein ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats, weshalb sich die Anwendung von Art. 22 DBA-Spanien erübrigt.
228
Besteuerungsrecht des Quellenstaats in den Fällen des Art. 17 Abs. 3 DBA-Spanien 2011. In den Fällen des Art. 17 Abs. 3 DBA-Spanien kann auch der Quellenstaat eine Besteuerung von Abs. 1 erfasster Vergütungen vornehmen. Bei einer in Spanien ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung nach Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA-Spanien durch die Anrechnungsmethode vermieden. Bei einer in Deutschland ansässigen Person gilt nach Art. 22 Abs. 2 Buchst. vi DBA-Spanien ebenfalls die Anrechnungsmethode.