Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
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Anwendung des innerstaatlichen Rechts. Abweichend von Art. 21 Abs. 2 OECD-MA ist gem. Art. 22 Abs. 2 Satz 2 DBA-Italien in den Fällen, in denen der Einkünfteempfänger eine gewerbliche Tätigkeit über eine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte ausübt und die den Einkünften zugrunde liegenden Rechte und Vermögenswerte tatsächlich dieser Betriebsstätte zuzuordnen sind, nicht Art. 7 (bzw. Art. 14 a.F.) anzuwenden. Vielmehr sind die betreffenden Einkünfte nach dem innerstaatlichen Recht des Quellenstaats zu besteuern. Diese Bestimmung entspricht insoweit dem Betriebsstättenvorbehalt gem. Art. 10 Abs. 7, 11 Abs. 5 und 12 Abs. 5 DBA-Italien, wonach Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat behandelt werden. Rz. 10 des Protokolls zu DBA-Italien stellt allerdings klar, dass Art. 22 Abs. 2 Satz 2 DBA-Italien nicht so ausgelegt werden kann, dass die Grundsätze des Art. 7 (und Art. 14 a.F.) unberücksichtigt bleiben. Folglich ist auch hier Art. 7 (bzw. Art. 14 a.F.) vorrangig anzuwenden.
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Unterhaltszahlungen. Unterhaltzahlungen, die sonst in den Geltungsbereich des Art. 22 Abs. 1 DBA-Italien fielen und insoweit im Ansässigkeitsstaat zu versteuern wären...