Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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III. Rechtsentwicklung
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Keine inhaltlichen Änderungen. Art. 32 hat in den verschiedenen Fassungen der OECD-MA nur geringfügige sprachliche Änderungen erfahren. So wurde die im OECD-MA 1963 zunächst verwendete Formulierung „solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist“ im OECD-MA 1977 durch „solange es nicht von einem Vertragsstaat gekündigt wird“ ersetzt. Inhaltliche Änderungen waren damit nicht verbunden. Die jüngeren Fassungen der OECD-MA stimmen mit dem OECD-MA 1977 wortgleich überein. Am wurde aus Art. 30 Art. 31, welcher durch das OECD-MA 2010 keine Veränderung erfuhr. Im Rahmen des OECD-MA 2017 wurde die Norm in den heutigen Art. 32 verlagert.