Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. § 7 Abs. 3—7 EUAHiG
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Automatischer Informationsaustausch von Tax Rulings. In den Abs. 3—7 wird der automatische Informationsaustausch zu zu nach dem erteilten, getroffenen, geänderten oder erneuerten grenzüberschreitenden Vorbescheiden und zu nach dem erteilten, getroffenen, geänderten oder erneuerten Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, sog. „Tax Rulings“, behandelt. Abgabenrechtlich handelt es sich bei den von den EUAHiG und BEPS-Aktionspunkt 5 erfassten „Tax-Rulings“ um (1) verbindliche Auskünfte i.S.d. § 89 Abs. 2 AO, (2) verbindliche Zusagen gemäß § 204 AO oder (3) um unilaterale Vorabzusagen über Verrechnungspreise als sonstige Verwaltungsakte.