Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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E. § 4 EUBeitrG
§ 4Zuständigkeit für die Vollstreckung eingehender Ersuchen
(1) 1Folgende Behörden nehmen nach Maßgabe dieses Gesetzes Amtshilfe in Anspruch und leisten danach Amtshilfe (Vollstreckungsbehörden):
1. die Finanzämter für Forderungen
a) von Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen,
b) von Umsatzsteuern, soweit diese nicht als Einfuhrabgaben geschuldet werden,
c) von sonstigen Steuern und Abgaben im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1, soweit nicht die Hauptzollämter zuständig sind,
d) gemäß § 1 Absatz 2, soweit sie mit den in den Buchstaben a bis c genannten Steuern zusammenhängen;
2. die Hauptzollämter für
a) Erstattungen, Interventionen und andere Maßnahmen des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums nach den Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom , S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 473/2009 (ABl. L 144 vom , S. 3) geändert ...