Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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IV. Persönliche Zurechnung der Tätigkeiten
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Eigene Leistung. Unproblematisch sind die Fälle, in denen der Unternehmer selbst oder durch sein eigenes Personal (vgl. auch § 2 Abs. 4 BsGaV), d.h. Personen die in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis zu ihm stehen und an seine Weisungen gebunden sind, tätig wird. In einem solchen Abhängigkeitsverhältnis stehen zum einen die Arbeitnehmer, die mit dem Unternehmer selbst einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben. Zum anderen sind aber auch Leiharbeitnehmer dem Unternehmer zuzurechnen, sofern der Unternehmer als wirtschaftlicher Arbeitgeber anzusehen ist.
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Einschaltung von Subunternehmern. Nach der Definition des § 2 Abs. 4 BsGaV gehören Subunternehmer nicht zum eigenen Personal. Sofern der Unternehmer jedoch wenigstens teilweise mit eigenem Personal im Quellenstaat tätig wird, sind ihm nach einhelliger Meinung die Tätigkeiten der von ihm eingeschalteten Subunternehmer zuzurechnen (vgl. Art. 5 Rz. 54 OECD-MK 2017). Denn letztlich soll es keine Rolle spielen, ob sich der Unternehmer eigenen Personals oder fremder Unternehmen zur Erf...