Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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V. § 5 Abs. 4 EUBeitrG
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Verfahren bei Nichterteilung der ersuchten Information. § 5 Abs. 4 verpflichtet das Verbindungsbüro dazu, den ersuchenden Mitgliedstaat darüber zu unterrichten, wenn es dem Auskunftsersuchen nicht stattgeben kann. Dabei hat das Verbindungsbüro dem anderen Mitgliedstaat die Gründe für die Nichterteilung der Auskunft mitzuteilen.