Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
268
Österreich als Wohnsitzstaat. Mangels Besteuerungsrecht des Quellenstaats ist eine Doppelbesteuerung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Quellenstaat hat lediglich für den unangemessen hohen Teil von Lizenzgebühren i.S.d. Art. 12 Abs. 5 DBA-Österreich ein Besteuerungsrecht. In diesem Fall wird die Doppelbesteuerung nach Art. 23 Abs. 2 Buchst. a DBA-Österreich durch Freistellung vermieden.
269
Deutschland als Wohnsitzstaat. Die Doppelbesteuerung wird grundsätzlich durch die ausschließliche Zuweisung des Besteuerungsrechts an den Wohnsitzstaat vermieden. Soweit dem Quellenstaat im Falle unangemessen hoher Lizenzgebühren i.S.d. Art. 12 Abs. 5 DBA-Österreich ein Besteuerungsrecht zusteht, wird die Doppelbesteuerung nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. cc DBA-Österreich durch Anrechnung der österreichischen Quellensteuer beseitigt.