Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Uneingeschränktes Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats. Anders als für andere Einkünfte ergibt sich für Zinsen bereits aus Art. 11 Abs. 1 DE-VG, dass ausschließlich der Ansässigkeitsstaat besteuern darf. Eines Rückgriffs auf Art. 22 DE-VG bedarf es nicht, insbesondere kommt aus deutscher Sicht eine Anrechnung ausländischer Steuern nicht in Betracht, weil der andere Vertragsstaat gerade nicht besteuern darf. Nur in engen Grenzen kommt ein Abzug nach § 34c Abs. 3 EStG in Betracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Quellenstaat (ausnahmsweise) über ein Besteuerungsrecht nach Nr. 1 des Protokolls verfügt. Deutschland als Ansässigkeitsstaat müsste dann nach Art. 22 Abs. 1 DE-VG wohl freistellen, es sei denn, es greift die Subject-to-Tax-Klausel. Der Aktivitätsvorbehalt gilt nicht für Einkünfte i.S.v. Art. 11 DE-VG.
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Betriebsstättenvorbehalt. Für den Fall, dass Zinsen in einer ausländischen Betriebsstätte anfallen, für die der Betriebsstättenstaat über Art. 11 Abs. 3 DE-VG über ein Besteuerungsrecht verfügt, ist Deutschland eigentlich gemäß Art. 22 Abs. 1 Nr. 1 DE-VG zur ...