Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
267
Übereinstimmung mit Art. 7 OECD-MA. Art. 7 DBA-Italien entspricht Art. 7 OECD-MA 2008. Das Protokoll zu Art. 7 DBA-Italien enthält klarstellende Hinweise zur Gewinnabgrenzung bei Bau- und Montagebetriebsstätten. Hier wird insbesondere klargestellt, dass Liefergewinne demjenigen Unternehmensteil zuzuordnen sind, der die Lieferungen ausgeübt hat.