Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
II. Art. 5B (1. Version) TIEA-MA
59
In Art. 5B Abs. 1 Buchst. a—b. (1. Version) sind die Tatbestände aufgeführt, in denen eine Spontanauskunft zu erteilen ist. Eine Spontanauskunft ist demnach dann zu erteilen, wenn die aufgeführten Gründe die Vermutung einer Steuerverkürzung in dem anderen Staat indizieren. In Art. 5B Abs. 2 (1. Version) wird festgelegt, dass jede Vertragspartei die innerstaatlichen Verfahren so zu regeln hat, dass bei Vorliegen der genannten Gründe tatsächlich eine Spontanauskunft erfolgen kann.