Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
209
Quellensteuersatz 0 %. Abweichend von Art. 11 Abs. 2 OECD-MA schließt Art. 11 Abs. 1 des DBA-Russland grundsätzlich jegliches Besteuerungsrecht des Quellenstaats aus. Eine Ausnahme hiervon besteht lediglich im Betriebsstättenvorbehalt, der inhaltlich Art. 11 Abs. 4 OECD-MA entspricht.
210
Typisch stille Beteiligungen und Ausschüttungen aus Investmentvermögen gelten für Zwecke der Abkommensanwendung durch Deutschland als Dividenden. Für die Zwecke der Besteuerung in Deutschland sind nach Nr. 4 des Protokolls (1996/2007) zum DBA-Russland Einkünfte eines stillen Gesellschafters von der Dividendendefinition umfasst. Bidirektional gilt der Dividendenartikel überdies nach Nr. 4 des Protokolls (1996/2007) für Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Investmentvermögen. Infolge dieser Regelung (s. zu entsprechenden Regelungen Rz. 17) greift diesbezüglich das 15%ige Quellenbesteuerungsrecht aus dem Dividendenartikel anstelle des 0%igen Besteuerungsrechts aus dem Zinsartikel, so dass sie für sich nicht besonders bedeutsam ist. Bedeutsamer ist die Regelung zur Ausweitun...