Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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II. Aufbau der Vorschrift
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Absatz 1. Art. 10 Abs. 1 regelt eigentlich eine Selbstverständlichkeit, indem das uneingeschränkte Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats des Dividendenempfängers bestätigt wird. Dessen Besteuerungsrecht kann abkommensrechtlich allenfalls durch den Methodenartikel des Art. 23 beschränkt sein. Die eigentliche Funktion von Art. 10 Abs. 1 besteht daher darin, wesentliche Begriffe für die Anwendung von Art. 10 Abs. 2 sprachlich vorweg zu nehmen.
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Absatz 2. Art. 10 Abs. 2 enthält den materiellen Kern des Dividendenartikels, indem das Besteuerungsrecht des Quellenstaates geregelt wird, d.h. des Ansässigkeitsstaates der die Dividenden zahlenden Gesellschaft. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 enthält dabei den Grundsatz, dass auch der Quellenstaat die Dividenden besteuern darf. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 beschränkt dieses Besteuerungsrecht aber sogleich dahingehend, dass bei Dividenden zwischen Gesellschaften mit qualifizierter Beteiligung von mindestens 25 % die (Quellen-)Steuer maximal 5 % (sog. Schachteldividende) und im Übrigen höchstens 15 % betragen darf. Für ...