Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
226
Quellenbesteuerung. Art. 27 DE-VG enthält detaillierte Regelungen hinsichtlich der Durchführung der Quellenbesteuerung in Fällen einer Begrenzung oder eines Ausschlusses des Quellenbesteuerungsrechts. Die Regelung entspricht der bestehenden deutschen Abkommenspraxis und geht über die in Art. 10 Abs. 2 und Art. 11 Abs. 2 Satz 2 OECD-MA 2017 enthaltenen Vorgaben hinaus, wonach die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen regeln, wie die Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Art. 27 Abs. 1 DE-VG stellt die Grundregel auf, dass das Quellenbesteuerungsrecht zu dem Steuersatz des Quellenstaats durch das Abkommen nicht eingeschränkt wird.
227
Erstattungsfrist. Art. 27 Abs. 2 DE-VG sieht eine Frist von vier Jahren für Anträge auf Erstattung von Abzugsteuern vor. Die Frist beginnt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder sonstigen Einkünfte bezogen worden sind. Dies entspricht der korrespondierenden Regelung in § 50d Abs. 1 Satz 9 EStG. Davon abweichend sehen noch zahlreiche bestehende deutsche DBA vor, dass der Fristlauf ...