Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Konsequenzen
231
Regelungssystematik entspricht der des OECD-MA. Die Regelungssystematik von Art. 18 DBA-USA entspricht dem OECD-MA. Das Besteuerungsrecht für die von Art. 18 fallenden Ruhegehälter, Renten, Unterhaltszahlungen und Leistungen auf Grund der Sozialversicherungsgesetzgebung wird ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen.
232
Art. 18 Abs. 1 erfasst nur private Ruhegehälter. Entsprechend der Regelungssystematik des OECD-MA kommt Art. 18 Abs. 1 DBA-USA nur vorbehaltlich des Art. 19 zur Anwendung. D.h. von Art. 18 Abs. 1 DBA-USA werden nur private Ruhegehälter erfasst. Nicht von Art. 18 erfasst werden Ruhegehälter aus öffentlichen Kassen, Ruhegehälter und Renten, die als Entschädigungen für Kriegshandlungen oder politische Verfolgung gezahlt werden, sowie Veräußerungsrenten. Ruhegehälter, die die Vertragsstaaten selbst, ihre Gebietskörperschaften oder andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen zahlen, werden von Art. 19 Abs. 2 erfasst.
233
Abgrenzung zwischen den von Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 des Art. 18 DBA-USA erfassten Tatbeständen. Für die praktische Anwendung ist insbesond...