Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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3. Vermeidung der Doppelbesteuerung
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Anwendung der Freistellungsmethode unter Aktivitätsvorbehalt. Die einer in Großbritannien belegenen Betriebsstätte zuzuordnenden Gewinne sind in Deutschland von der Besteuerung unter Progressionsvorbehalt freizustellen (Art. 23 Abs. 1 Buchst. a DBA-Großbritannien). Die Freistellungsmethode findet allerdings nur Anwendung, wenn die Betriebsstätte aktive Einkünfte i.S.d. § 8 Abs. 1 AStG erwirtschaftet. Ist dies nicht der Fall, ist die Doppelbesteuerung auf Basis der Anrechnungsmethode zu vermeiden (Art. 23 Abs. 1 Buchst. c DBA-Großbritannien). Darüber hinaus ist die sog. Switch-over-Klausel des Art. 23 Abs. 1 Buchst. e DBA-Großbritannien zu beachten.