Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
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Art. 12 Abs. 1 DBA-USA. Art. 12 Abs. 1 DBA-USA entspricht weitestgehend Art. 12 Abs. 1 OECD-MA. Allerdings erfasst Art. 12 Abs. 1 DBA-USA die Lizenzgebühren, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Nutzungsberechtigter bezieht. Art. 12 Abs. 1 OECD-MA betrifft hingegen nur die Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und deren Nutzungsberechtigter eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person ist. Abweichend vom OECD-MA erfasst Art. 12 DBA-USA damit auch Lizenzzahlungen aus einem Drittstaat sowie aus dem Ansässigkeitsstaat des Nutzungsberechtigten an eine im anderen Vertragsstaat gelegene Betriebsstätte des Nutzungsberechtigten, die ansonsten unter Art. 21 OECD-MA fallen würden.
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Art. 12 Abs. 2 DBA-USA. Gemäß der Legaldefinition in Art. 12 Abs. 2 DBA-USA umfasst der Begriff der „Lizenzgebühren“ — über Art. 12 Abs. 2 hinaus — auch Gewinne aus der Veräußerung der Rechte oder Vermögenswerte i.S.d. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 DBA-USA, allerdings nur soweit sie von der Ertragskraft, Nutzung oder der Weiterveräußerung der Rechte...