Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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I. Regelungszweck
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Partizipation des Quellenstaates im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht. Da Zinszahlungen regelmäßig beim Schuldner steuerlich abzugsfähig sind, ist nur über die Erhebung einer Steuer zu Lasten des Zins S. 918 gläubigers eine Partizipation des Quellenstaats am Steuersubstrat möglich. Das generelle Problem ist, dass dieses Besteuerungsrecht auf die Bruttogröße der Zinsen (= Einnahmen) bezogen ist, nicht auf die Nettogröße der Einkünfte, so dass die Ausübung dieses Besteuerungsrechts vielfach Anrechnungsüberhänge und damit Doppelbesteuerung hervorruft (s. Rz. 2 ff.; sowie zur generellen europarechtlichen Problematik s. Rz. 36). Aus diesem Grund sehen viele DBA in Abweichung vom OECD-MA einen kompletten Ausschluss des Besteuerungsrechts des Quellenstaats vor.