Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Abweichungen zum OECD-MA
204
Vom OECD-MA abweichender Aufbau. Art. 18 DBA-Österreich entspricht im Kern Art. 18 OECD-MA. Mit insgesamt fünf Absätzen weicht der Aufbau der Vorschrift allerdings vom OECD-MA ab. Abs. 1 sieht vor, dass Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder Renten ausschließlich im Ansässigkeitsstaat des Einkünfteempfängers zu versteuern sind. Abs. 2 und Abs. 3 und 5 weisen allerdings das Besteuerungsrecht für Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung, Versorgungs- und Kriegsopferzahlungen sowie Unterhaltszahlungen dem Quellenstaat zu. Abs. 4 definiert den Begriff der Rente.
205
Erweiterung des Art. 18 DBA-Österreich auf Renten sowie Versorgungs- und Kriegsopferzahlungen. Anders als Art. 18 OECD-MA erfasst Art. 18 DBA-Österreich auch Renten (Abs. 1) sowie Versorgungs- und Kriegsopferzahlungen (Abs. 3).