Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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1. Regelmäßig erfasste Einkünfte und Vermögen
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Einkünfte und Freistellungsmethode. Die Freistellungsmethode in von Deutschland abgeschlossenen DBA gilt in der Regel für die folgenden Einkünfte:
Unternehmensgewinne, soweit sie auf eine im anderen Staat unterhaltene Betriebsstätte entfallen (ggf. unter Aktivitätsvorbehalt, dazu Rz. 87 ff.),
Schachteldividenden bei i.d.R. 10%iger Mindestbeteiligung (ausf. Rz. 68; ggf. unter Aktivitätsvorbehalt, Korrespondenzklausel),
Einkünfte aus selbständiger Arbeit, soweit sie auf eine für die Tätigkeit im anderen Staat unterhaltene feste Einrichtung entfallen,
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, soweit sich die betreffende Person im anderen Staat länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält (sog. 183-Tage-Regelung), sowie
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen einschließlich Land- und Forstwirtschaft.
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Aus dem anderen Vertragsstaat „stammende“ Einkünfte. Die Klauseln zur Freistellung in den Methodenartikeln der deutschen DBA enthalten häufig den Zusatz, dass die Einkünfte aus dem anderen Vertragsstaat „stammen“ müssen. Der Methodenartike...