Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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2. Rechtsfolge
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Ausschließliche Besteuerung durch Kassenstaat. Art. 19 Abs. 2 Buchst. a OECD-MA 1977 und jüngere Fassungen sehen vor, dass ausschließlich der Kassenstaat zur Besteuerung berechtigt ist (zum Progressionsvorbehalt siehe Rz. 34).