Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
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7. Japan
a) Abweichungen zum OECD-MA
121
Weitgehende Übereinstimmung mit dem OECD-MA. Art. 18 Abs. 1—3 DBA-Japan (2015) entspricht Art. 19 OECD-MA und weist lediglich unbedeutende sprachliche Abweichungen auf. Darüber hinaus ist Art. 18 DBA-Japan um einen Abs. 4 ergänzt worden. Dieser erstreckt die Anwendung von Art. 18 Abs. 1 und 2 DBA-Japan auf Vergütungen, die von Goethe-Institut, DAAD und ähnlichen Einrichtungen für ihnen geleistete Dienste gezahlt werden. Dies entspricht der deutschen Abkommenspraxis. Die Anwendung des Art. 18 Abs. 1 und 2 DBA-Japan scheidet allerdings aus, wenn die Vergütungen im Gründungsstaat der in Abs. 3 genannten Organisationen (d.h. dem Kassenstaat) nicht besteuert werden. Besonderheiten des DBA-Japan 1966 wurden nicht ins DBA-Japan 2015 übernommen.
b) Konsequenzen
122
Aufgrund der im Wesentlichen mit dem OECD-MA übereinstimmenden Regelung ergeben sich i.E. keine Konsequenzen.
c) Vermeidung der Doppelbesteuerung
123
Japan als Wohnsitzstaat. Ist Japan Wohnsitzstaat des Empfängers von Vergütungen und Ruhegehältern, verme...