Doppelbesteuerungsabkommen
3. Aufl. 2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. Abweichungen zum OECD-MA
649
Art. 25 Abs. 1—3 DBA-Russland weitgehend übereinstimmend mit Art. 25 Abs. 1—3 OECD-MA vor Änderung 2017. Art. 25 Abs. 1—3 DBA-Russland entsprechen weitgehend dem Stand von Art. 25 Abs. 1—3 OECD-MA bei Abschluss des DBA im Jahr 1996. Anders als nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 2017 S. 1824 und auch anders als nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA 2014 ist ein Antrag auf Verständigungsverfahren nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 DBA-Russland aber allein im Ansässigkeitsstaat vorgesehen, d.h. auch bei geltend gemachtem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 24 ist ein Antrag im Staat der Staatsangehörigkeit nicht zulässig, wenn dieser Staat nicht der Ansässigkeitsstaat ist.
650
Besondere Regelung von Vereinbarungen zur Durchführung des Quellensteuerabzugs; keine Erwähnung einer „gemeinsamen Kommission“. Art. 25 Abs. 4 DBA-Russland enthält abweichend von Art. 25 OECD-MA eine Bestimmung über das einvernehmliche Regeln der Durchführung der Regelungen über den Quellensteuerabzug. Entsprechende Bestimmungen enthält das OECD-MA in Art. 10 Abs. 2 Satz 2 ...